Zugewinnausgleich | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

die Ehe als Zugewinngemeinschaft ..
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Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird entgegen der landläufigen Meinung das Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen.

Jeder Ehegatte behält sein Vermögen solange die Zugewinngemeinschaft nicht aufgelöst wird (Scheidung, Tod oder Vereinbarung).

Jeder Ehegatte ist daher Alleineigentümer seiner Vermögenswerte, die er bei Eheschließung besitzt und die er während der Ehe erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst bei der Auflösung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Ausgleichsanspruch auf den unterschiedlich hohen Zugewinn.

Der Zugewinn ermittelt sich aus dem Anfangs- und Endvermögen. Nur der Zugewinn während der Ehe (mit der Ausnahme von Erbschaften) wird geteilt.
Haben die Ehegatten vor der Ehe oder auch während der Ehe nichts anderes durch einen Ehevertrag geregelt, gilt ab Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag kann jedoch auch die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Die Zugewinngemeinschaft ist nach wie vor der häufigste Güterstand. Dadurch wird aber nicht etwa alles gemeinsames Eigentum beider Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen weiterhin alleine. Gleiches gilt für Schulden: Schließt nur einer von beiden einen Darlehensvertrag ab, haftet nicht automatisch auch der andere für die Rückzahlung.

Die Zugewinngemeinschaft gilt für die Zeit ab dem Tag der Eheschließung bis zu dem Tag, an dem der Ehescheidungsantrag zugestellt wird. Der in diesem Zeitraum erzielte Zugewinn wird folgendermaßen ermittelt: Alles, was am Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages an Vermögen vorhanden ist (Endvermögen), wird für jeden Ehegatten gesondert aufgestellt – unter Abzug möglicher Schulden. Dann wird das Vermögen ermittelt, das bereits bei der Eheschließung bei jedem vorhanden war (Anfangsvermögen). Dieses wird vom Endvermögen ebenso abgezogen wie das, was in dem Zeitraum geerbt oder durch Schenkung erworben wurde. Der verbleibende Betrag ist der während der Ehe erworbene Zugewinn des Ehegatten. Wer mehr Zugewinn als der andere Ehegatte während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten von diesem „Mehr“ die Hälfte, so dass beide im Ergebnis Zugewinn in gleicher Höhe erzielt haben.

Seit der Reform des Zugewinnausgleichs zum 01.09.2009 wird auch negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen, also die Tilgung von Schulden während der Ehe berücksichtigt. Außerdem sind die Auskunftsansprüche erheblich erweitert worden. Man kann jetzt auch verlangen, dass der andere Ehegatte seine Angaben durch Unterlagen belegt. Dies gilt nun auch für den Zeitpunkt der Trennung, um illoyale Vermögensverfügungen zwischen der Trennung und der Zustellung des Ehescheidungsantrags besser aufklären zu können.

Einigungen über den Zugewinnausgleich müssen vor Rechtskraft der Ehescheidung notariell beurkundet werden. Von einer einfachen oder tatsächlichen Teilung des Vermögens ohne vorherige anwaltliche Beratung und notarielle Beurkundung ist abzuraten.

Vermögensauseinandersetzungen sind höchst kompliziert, besonders wenn gemeinsame Schulden oder auch gemeinsames Grundeigentum existieren.

Haben die Eheleute Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbart, sollte der Ehevertrag, der oft auch weitere Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich enthält, durch einen Anwalt/eine Anwältin in jedem Falle überprüft werden. Seit 2004 sind Eheverträge nicht mehr in jedem Falle uneingeschränkt wirksam. Sie können auch anlässlich der Ehescheidung durch das Gericht noch überprüft und aufgehoben oder geändert werden.
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Adelbert von Chamisso (1781-1838)