Unterhaltsansprüche | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

Unterhaltsansprüche ..
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Der Unterhaltsanspruch bezeichnet den Betrag, den der Unterhaltsberechtigte zum Zwecke der Bestreitung seines Lebensbedarfs von dem Unterhaltspflichtigen verlangen kann.

Wesentliche Rechtsgrundlage einer bestehenden Unterhaltspflicht ist § 1601 BGB, in dem ausdrücklich für den Unterhaltsanspruch geregelt ist, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind.

Somit beruht z.B. die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern nicht auf der elterlichen Sorge, sondern auf dem Verwandtschaftsverhältnis.
Folgende Unterhaltsansprüche können bestehen:

Betreuungsunterhalt

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen. Dies gilt in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes uneingeschränkt, in dieser Zeit braucht der betreuende Ehegatte keinerlei Berufstätigkeit auszuüben.

Danach verlängert sich der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die eventuell bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Grundsätzlich beginnt also mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit. In welchem Umfang der Elternteil dann erwerbstätig werden muss, hängt im wesentlichen davon ab, welche Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und ob die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten mit dem Wohl des Kindes vereinbar sind. Zu den Betreuungsmöglichkeiten, die von dem betreuenden Elternteil in Anspruch genommen werden müssen, gehören beispielsweise Tagesmütter, Kinderkrippen, ganztags Kindergärten, Ganztagsschulen, etc. Das früher geltende „Altersphasenmodell“ hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, abgeschafft.

Auch die Neuregelung verlangt also keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB orientierter Übergang möglich sein.

Zudem wird man auch zukünftig von dem betreuenden Elternteil bei Kindern, die sich im Kindergarten- oder Grundschulalter befinden, nicht verlangen können, dass der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit genau dem zeitlichen Umfang der Fremdbetreuungsmöglichkeit entspricht. Dadurch soll den Erschwernissen, die mit der Pflege und Erziehung eines Kindes verbunden sind, Genüge getan werden.

Ausbildungsunterhalt

Ein Ehegatte, der wegen der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht begonnen oder abgebrochen hat, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn er nach der Scheidung eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung schon vor der Ehe abgebrochen oder erst gar nicht begonnen wurde, weil bereits konkrete Pläne zur Eheschließung bestanden.

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Ein Ehegatte, der keine Kinder betreut und auch nicht aus Altersgründen oder wegen Krankheit an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Allerdings sieht die gesetzliche Regelung auch dann einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vor, wenn ein Ehegatte trotz ernsthafter und intensiver Suche keine Arbeitsstelle findet. Im Prozessfall muss er dies detailliert nachweisen können. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte sollte daher seine Bewerbungen immer schriftlich vornehmen und alle Bewerbungsschreiben sowie Absagen aufbewahren. Bei mündlichen Bewerbungen und nach Vorstellungsgesprächen empfiehlt es sich, beim Arbeitgeber um eine Bewerbungsbestätigung zu bitten.

Auch ohne solche Bemühungen um einen Arbeitsplatz besteht evtl. ein Unterhaltsanspruch, wenn der Ehegatte keine reale Beschäftigungschance mehr auf dem Arbeitsmarkt haben sollte. Kriterien sind das Alter des Unterhaltsberechtigten, seine berufliche Qualifikation und der Zeitpunkt der letzten beruflichen Tätigkeit.

Der Ehegatte braucht grundsätzlich nur eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit auszuüben. Das heißt, die Tätigkeit muss der Ausbildung, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Ehegatten, aber auch den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen. Ob eine Tätigkeit noch angemessen oder zumutbar ist, lässt sich häufig nur schwer beurteilen. Kann z. B. eine Krankenschwester, die einen Arzt geheiratet hat, der während der 20-jährigen Ehe zum Chefarzt der Klinik aufgestiegen ist, nach der Scheidung zugemutet werden, wieder als Arzthelferin zu arbeiten, obwohl sie während der Ehe nicht berufstätig war, sondern die beiden Kinder aus der Ehe betreut hat?

Unterhalt wegen Krankheit und Alter

Nachehelichen Unterhalt kann ein Ehegatte beanspruchen, wenn er nach der Scheidung oder im Anschluss an die Betreuung des gemeinsamen Kindes wegen einer Krankheit oder seines Alters seinen Unterhaltsbedarf nicht mehr selbst decken kann. Der Unterhalt wegen Alter knüpft in der Regel an das gesetzliche Renteneintrittsalter an. Bis dahin ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar.

Aufstockungsunterhalt

Jeder Ehegatte hat auch nach der Ehe einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten und damit möglichst auf Wahrung des aus der Ehe gewohnten Lebensstandards. Reichen die eigenen Einkünfte eines Ehegatten dazu nicht aus, hat er einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte durch eine Unterhaltszahlung, um das aus der Ehe abgeleitete „Konsumniveau“ zu erreichen.

Beispiel: Der Ehemann verdient 4.000 € netto, die Ehefrau aus Ganztagstätigkeit 2.000 €. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist also geprägt von einem Gesamteinkommen in Höhe von 6.000 €. Nach dem Halbteilungsgrundsatz liegt der Unterhaltsbedarf der Ehefrau bei 3.000 €. Diesen kann sie aber durch eigene Einkünfte nur in Höhe von 2.000 € selbst decken. Es fehlen ihr daher 1.000 €. Diese 1.000 € kann sie als Aufstockungsunterhalt verlangen.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Auch ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen kann in Betracht kommen. Er ist gegeben, wenn und solange von einem geschiedenen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm einen Unterhaltsanspruch zu versagen. In der Praxis spielt dieser Unterhaltstatbestand kaum eine Rolle.

Die genannten Unterhaltstatbestände können auch nacheinander auftreten und eine „Unterhaltskette“ bilden.

Beispiel: Die Ehefrau betreut nach der Scheidung zwei Kleinkinder. Sie hat daher einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Nachdem die Kinder älter geworden sind, holt sie eine in der Ehe abgebrochene Berufsausbildung nach und hat einen Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung. Im Anschluss daran erkrankt sie so schwer, dass sie nicht mehr erwerbstätig sein kann. Es schließt sich dann der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit an.

Ist die Unterhaltskette aber einmal unterbrochen, kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch später nicht mehr neu entstehen.

Beispiel: Zur Zeit der Scheidung haben die Eheleute Einkünfte in gleicher Höhe. Acht Jahre nach der Scheidung erkrankt die Ehefrau so schwer, dass sie nicht mehr erwerbstätig sein kann und kaum noch Einkünfte hat. Da zur Zeit der Scheidung kein Unterhaltsanspruch bestand, fehlt für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit die notwendige direkte Anknüpfung an den Scheidungszeitpunkt oder einen vorangegangenen Unterhaltsanspruch. Sie kann ihren Ex-Ehemann nicht mehr in Anspruch nehmen.

Der Unterhalt besteht in der Zahlung eines monatlichen Geldbetrages zur Deckung des Lebensunterhalts des Unterhaltsempfängers (Barunterhalt). Er muss im Voraus für den Monat gezahlt werden.

Besteht beim Unterhaltsempfänger keine gesetzliche Krankenversicherung (weil er keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt), können auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung verlangt werden (Krankenvorsorgeunterhalt). Zusätzlich können vom Unterhaltsberechtigten auch Beiträge zu einer angemessenen Altersvorsorge geltend gemacht werden (Altersvorsorgeunterhalt).
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Adelbert von Chamisso (1781-1838)