der Versorgungsausgleich ..

Die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche werden gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt.
Es wird fast jede Art von Altersanwartschaft berücksichtigt, d.h. Renten, Betriebsrenten, Pensionen, Zusatzversorgungen, berufsspezifische Versorgungen, etc. mit Ausnahme der Kapitallebensversicherung, solange Sie ein Rentenwahlrecht noch nicht ausgeübt haben.
Wer während der Ehe weniger Rentenansprüche erworben hat, der bekommt aus dem Rententopf des anderen Ansprüche übertragen. Es gilt die Zeit von der Hochzeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner als maßgebliche Ehezeit.
Hat z.B. die Ehefrau während der Ehe gar nicht gearbeitet, wird ihr die Hälfte der von Ihrem Ehemann erwirtschafteten Rentenansprüche übertragen.
Haben beide Partner gearbeitet, so erhält derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz übertragen.
Es wird fast jede Art von Altersanwartschaft berücksichtigt, d.h. Renten, Betriebsrenten, Pensionen, Zusatzversorgungen, berufsspezifische Versorgungen, etc. mit Ausnahme der Kapitallebensversicherung, solange Sie ein Rentenwahlrecht noch nicht ausgeübt haben.
Wer während der Ehe weniger Rentenansprüche erworben hat, der bekommt aus dem Rententopf des anderen Ansprüche übertragen. Es gilt die Zeit von der Hochzeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner als maßgebliche Ehezeit.
Hat z.B. die Ehefrau während der Ehe gar nicht gearbeitet, wird ihr die Hälfte der von Ihrem Ehemann erwirtschafteten Rentenansprüche übertragen.
Haben beide Partner gearbeitet, so erhält derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz übertragen.
Der seit dem 01.09.2009 für alle danach eingeleiteten Scheidungsverfahren geltende Versorgungsausgleich sieht vor, dass künftig grundsätzlich jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten.
In den Versorgungsausgleich einbezogen werden insbesondere die Anrechte aus
Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens müssen die Ehegatten dem Gericht gegenüber Auskunft über die während der Ehe erworbenen Anrechte erteilen, das Gericht holt dann bei den Versorgungsträgern die Auskünfte über die Höhe der erworbenen Anrechte ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen einer kurzen Ehedauer von weniger als 3 Jahren der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt wird – diesen Antrag kann der Ehegatte aber auch selbst stellen, dafür muss er nicht anwaltlich vertreten sein.
Über den Rentenausgleich können auch Vereinbarungen getroffen werden. Diese müssen in der Regel notariell beurkundet sein, damit sie wirksam sind und vom Gericht beachtet werden. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung derartiger Vereinbarungen ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich zu einer gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehezeit erwirtschafteten Anrechten mit dem Ziel einer eigenständigen Alterssicherung führen soll.
In den Versorgungsausgleich einbezogen werden insbesondere die Anrechte aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- der Beamtenversorgung
- den berufsständischen Versorgungen
- der betrieblichen Altersversorgung
- der privaten Alters- und Invaliditätsversorgung.
Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens müssen die Ehegatten dem Gericht gegenüber Auskunft über die während der Ehe erworbenen Anrechte erteilen, das Gericht holt dann bei den Versorgungsträgern die Auskünfte über die Höhe der erworbenen Anrechte ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen einer kurzen Ehedauer von weniger als 3 Jahren der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt wird – diesen Antrag kann der Ehegatte aber auch selbst stellen, dafür muss er nicht anwaltlich vertreten sein.
Über den Rentenausgleich können auch Vereinbarungen getroffen werden. Diese müssen in der Regel notariell beurkundet sein, damit sie wirksam sind und vom Gericht beachtet werden. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung derartiger Vereinbarungen ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich zu einer gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehezeit erwirtschafteten Anrechten mit dem Ziel einer eigenständigen Alterssicherung führen soll.

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Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)