der Hausrat ..
Die Aufteilung des Hausrats gerät nach einer Trennung oder Scheidung oft zum Fiasko. Da hat man jahrelang Tisch und Bett geteilt, um sich dann darüber zu streiten, wem eigentlich der Staubsauger gehört.
Oder wer die Kommode und den Fernseher bezahlt hat. Nur gut, dass es feste Regeln gibt, wer was bekommt.
Spätestens, wenn der Ex-Partner plötzlich Ihre heißgeliebte DVD-Sammlung oder das teure Bild will, das Sie mit in die Beziehung gebracht haben, geht es ans Eingemachte.
Neben dem ideellen Wert kann es durchaus um viel Geld gehen – und mancher ist so verbittert, dass er dem anderen gar nichts mehr gönnt.
Oder wer die Kommode und den Fernseher bezahlt hat. Nur gut, dass es feste Regeln gibt, wer was bekommt.
Spätestens, wenn der Ex-Partner plötzlich Ihre heißgeliebte DVD-Sammlung oder das teure Bild will, das Sie mit in die Beziehung gebracht haben, geht es ans Eingemachte.
Neben dem ideellen Wert kann es durchaus um viel Geld gehen – und mancher ist so verbittert, dass er dem anderen gar nichts mehr gönnt.
Jeder Ehegatte kann bei der Trennung die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände mitnehmen. Benötigt der andere Ehegatte diese aber dringender als er (z. B. wegen der Kinder), muss er sie dem anderen zum Gebrauch überlassen.
In der Regel stehen jedoch alle Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, auch im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten – unabhängig davon, wer bezahlt hat. Können sich die Ehegatten dann nicht über eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände einigen, kann das Gericht für die Zeit des Getrenntlebens eine vorläufige Nutzungsregelung treffen oder für die Zeit nach der Scheidung auch eine endgültigen Aufteilung der Haushaltsgegenstände vornehmen.
Bei der endgültigen Aufteilung dürfen Haushaltsgegenstände, die ausnahmsweise im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen Ehegatten nur unter besonderen Voraussetzungen zugewiesen werden.
In der Regel stehen jedoch alle Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, auch im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten – unabhängig davon, wer bezahlt hat. Können sich die Ehegatten dann nicht über eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände einigen, kann das Gericht für die Zeit des Getrenntlebens eine vorläufige Nutzungsregelung treffen oder für die Zeit nach der Scheidung auch eine endgültigen Aufteilung der Haushaltsgegenstände vornehmen.
Bei der endgültigen Aufteilung dürfen Haushaltsgegenstände, die ausnahmsweise im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen Ehegatten nur unter besonderen Voraussetzungen zugewiesen werden.
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Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)