Gütestelle gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ..
Heute ist bei Streitigkeiten zwischen zwei Parteien der Gang zum Gericht nicht mehr das alleinige Mittel. Überlastete Gerichte, lange Verfahrensdauer und eine vorrangig auf die Vergangenheit bezogene Streitfallerledigung stehen oft im direkten Gegensatz zu den Interessen der Beteiligten.
Geboten ist häufig nur die Klärung einer Sach- oder Rechtsfrage, um dann wieder zukunftsgerichtet gemeinsam weiterarbeiten zu können.
Der Gesetzgeber sieht die außergerichtliche Streitbeilegung anstatt streitiger Verfahren vor den Gerichten ausdrücklich vor.
Neben einer Vielzahl von Schlichtungsmodellen, wie z. B. Mediation, Conciliation etc., gibt es für alle - insbesondere auch für Unternehmen - geeignete staatlich anerkannte Gütestellen.
Geboten ist häufig nur die Klärung einer Sach- oder Rechtsfrage, um dann wieder zukunftsgerichtet gemeinsam weiterarbeiten zu können.
Der Gesetzgeber sieht die außergerichtliche Streitbeilegung anstatt streitiger Verfahren vor den Gerichten ausdrücklich vor.
Neben einer Vielzahl von Schlichtungsmodellen, wie z. B. Mediation, Conciliation etc., gibt es für alle - insbesondere auch für Unternehmen - geeignete staatlich anerkannte Gütestellen.
Mit Bescheid vom 22.Dezember 2005 wurde mir vom Niedersächsischen Justizministerium gem § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Anerkennung als Gütestelle erteilt. Weiterhin wurde ich ermächtigt als Vorsteher im Sinne des § 797 a Abs. 4 Satz 1 ZPO, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen.
Wann ist ein Güteverfahren sinnvoll ?
Das Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle stellt für Sie eine Möglichkeit dar, eine Konfliktsituation durch Unterstützung einer Schlichtungsperson zu lösen.
Die Durchführung eines Güteverfahrens wird von einer Partei durch Stellung eines Antrags bei der Gütestelle eingeleitet. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie im Downloadbereich.
Durch den Antrag bei der Gütestelle wird die Verjährung von Ansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehemmt.
Grundsätzlich kann die Gütestelle zur einvernehmlichen Beilegung von allen Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Parteien nach dem Gesetz die sog. Dispositionsbefugnis haben, das heißt, wenn sie über den Streitgegenstand selbst verfügen können (freiwilliges Güteverfahren).
Besonders geeignet ist ein Güteverfahren vor der Gütestelle dann, wenn die Parteien noch die Möglichkeit einer Einigung sehen und durch professionelle Unterstützung ein rechtssicheres und zügiges Ergebnis erzielen wollen.
Die Durchführung eines Güteverfahrens wird von einer Partei durch Stellung eines Antrags bei der Gütestelle eingeleitet. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie im Downloadbereich.
Durch den Antrag bei der Gütestelle wird die Verjährung von Ansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehemmt.
Grundsätzlich kann die Gütestelle zur einvernehmlichen Beilegung von allen Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Parteien nach dem Gesetz die sog. Dispositionsbefugnis haben, das heißt, wenn sie über den Streitgegenstand selbst verfügen können (freiwilliges Güteverfahren).
Besonders geeignet ist ein Güteverfahren vor der Gütestelle dann, wenn die Parteien noch die Möglichkeit einer Einigung sehen und durch professionelle Unterstützung ein rechtssicheres und zügiges Ergebnis erzielen wollen.
Vorteile des Güteverfahrens ?
die Güteverfahren sind nicht öffentlich, die Parteien bleiben also unter sich
das Verfahren kann auch ohne Anwälte durchgeführt werden
es kommt zu einer ganz erheblichen Kostenersparnis gegenüber gerichtlichen Auseinandersetzungen
das Verfahren vor der Gütestelle ist sehr kurz und langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzuziehen
bereits der Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens hemmt die Verjährung
aus den vor der Gütestelle geschlossenen Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden
das Verfahren kann auch ohne Anwälte durchgeführt werden
es kommt zu einer ganz erheblichen Kostenersparnis gegenüber gerichtlichen Auseinandersetzungen
das Verfahren vor der Gütestelle ist sehr kurz und langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzuziehen
bereits der Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens hemmt die Verjährung
aus den vor der Gütestelle geschlossenen Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden
der Ablauf des Güteverfahrens ?
Dem Güteverfahren liegt die Schlichtungs- und Kostenordnung der angerufenen Gütestelle zugrunde. Beide Parteien müssen sich mit der Schlichtungs- und Kostenordnung einverstanden erklären.
Nach Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle wird ein Kostenvorschuss für das Verfahren angefordert. Nachdem dieser vom Antragsteller gezahlt worden ist, wird der Antrag an die Gegenseite zugestellt. Gleichzeitig wird zu einem mündlichen Verhandlungstermin (Güteverhandlung) geladen.
In diesem Termin wird der Sachverhalt umfassend erörtert und es wird ein Versuch einer einvernehmlichen Lösung unternommen. Wird eine solche gefunden, wird sie als Vergleich protokolliert. Eine derartige Vereinbarung ist rechtswirksam und es kann auch daraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Nach Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle wird ein Kostenvorschuss für das Verfahren angefordert. Nachdem dieser vom Antragsteller gezahlt worden ist, wird der Antrag an die Gegenseite zugestellt. Gleichzeitig wird zu einem mündlichen Verhandlungstermin (Güteverhandlung) geladen.
In diesem Termin wird der Sachverhalt umfassend erörtert und es wird ein Versuch einer einvernehmlichen Lösung unternommen. Wird eine solche gefunden, wird sie als Vergleich protokolliert. Eine derartige Vereinbarung ist rechtswirksam und es kann auch daraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
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Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)