Ehewohnung ..
Im Fall der Trennung von Eheleuten zählt in der Regel zu den größten Streitfragen, wer die Ehewohnung bzw. das gemeinsame eheliche Haus weiter bewohnen darf bzw. was mit der Immobilie geschehen soll.
Auch im Scheidungsverfahren stellt die Lösung der Fragen rund um das Familienwohnheim oftmals den entscheidenden Durchbruch dar.
Dabei ist nicht nur zu entscheiden, wer die Räume – ggf. gegen Nutzungsentgelt – nutzen darf, sondern auch, wer die Lasten zu tragen hat und wie sich diese Umstände auf etwaige Unterhaltsansprüche auswirken.
Auch im Scheidungsverfahren stellt die Lösung der Fragen rund um das Familienwohnheim oftmals den entscheidenden Durchbruch dar.
Dabei ist nicht nur zu entscheiden, wer die Räume – ggf. gegen Nutzungsentgelt – nutzen darf, sondern auch, wer die Lasten zu tragen hat und wie sich diese Umstände auf etwaige Unterhaltsansprüche auswirken.
Nutzung
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte berechtigt, auch nach der Trennung die eheliche Wohnung/das Haus weiter zu nutzen. Zieht ein Ehegatte aus und erklärt nicht innerhalb von 6 Monaten seine ernsthafte Rückkehrabsicht, hat er sein Nutzungsrecht endgültig verloren.
Bei Streit darüber, wer die eheliche Wohnung/das Haus zukünftig nutzen soll, muss das Familiengericht auf Antrag darüber entscheiden, ob und wie die Ehewohnung aufzuteilen ist oder ob ein Ehegatte die Wohnung insgesamt alleine nutzen darf.
Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung/dem Haus spielen dabei zunächst nur eine untergeordnete Rolle, die Regelung kann während der Trennungszeit also auch zugunsten des Nicht-Eigentümers erfolgen. Wer den Mietvertrag abgeschlossen hat, ist für eine gerichtliche Regelung über die Nutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit ohne jede Bedeutung.
Gewaltschutzgesetz
Bei angedrohten und tatsächlichen Gewalttätigkeiten kann auch über das so genannte Gewaltschutzgesetz die Zuweisung der Ehewohnung gerichtlich verlangt werden. Zu den Gewalttätigkeiten zählt auch psychische Gewalt, vor allem wenn Kinder hiervon betroffen sind.
Mietverhältnis
Der Ehepartner, der die Wohnung nutzt, muss die Miete und die verbrauchsabhängigen Kosten (z. B. Strom, Wasser) tragen. Zieht der finanzstarke Ehepartner aus und ist dieser Allein- oder Mitmieter, kann der Vermieter auch von ihm noch die Miete verlangen, falls der finanzschwache Ehepartner nicht zahlt.
Die Eheleute können aber nach einer Trennung gemeinsam gegenüber dem Vermieter erklären, dass einer von ihnen den Mietvertrag alleine fortführen will – daran ist der Vermieter dann gebunden. Eine solche Erklärung erfolgt am besten schriftlich.
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte berechtigt, auch nach der Trennung die eheliche Wohnung/das Haus weiter zu nutzen. Zieht ein Ehegatte aus und erklärt nicht innerhalb von 6 Monaten seine ernsthafte Rückkehrabsicht, hat er sein Nutzungsrecht endgültig verloren.
Bei Streit darüber, wer die eheliche Wohnung/das Haus zukünftig nutzen soll, muss das Familiengericht auf Antrag darüber entscheiden, ob und wie die Ehewohnung aufzuteilen ist oder ob ein Ehegatte die Wohnung insgesamt alleine nutzen darf.
Die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung/dem Haus spielen dabei zunächst nur eine untergeordnete Rolle, die Regelung kann während der Trennungszeit also auch zugunsten des Nicht-Eigentümers erfolgen. Wer den Mietvertrag abgeschlossen hat, ist für eine gerichtliche Regelung über die Nutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit ohne jede Bedeutung.
Gewaltschutzgesetz
Bei angedrohten und tatsächlichen Gewalttätigkeiten kann auch über das so genannte Gewaltschutzgesetz die Zuweisung der Ehewohnung gerichtlich verlangt werden. Zu den Gewalttätigkeiten zählt auch psychische Gewalt, vor allem wenn Kinder hiervon betroffen sind.
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Der Ehepartner, der die Wohnung nutzt, muss die Miete und die verbrauchsabhängigen Kosten (z. B. Strom, Wasser) tragen. Zieht der finanzstarke Ehepartner aus und ist dieser Allein- oder Mitmieter, kann der Vermieter auch von ihm noch die Miete verlangen, falls der finanzschwache Ehepartner nicht zahlt.
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Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)