Eheschließung | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

die Eheschließung ..
Stacks Image 759
Die standesamtliche Eheschließung im rechtlichen Sinne ist an sich ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den beiden Partnern.

Damit dieser Vertrag jedoch rechtsgültig zustande kommt, ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Partner müssen ihre Erklärung vor einem Standesbeamten abgeben. Die Ehe ist in dem Moment geschlossen, wenn beide Partner die Fragen des Standesbeamten bejaht haben und der Beamte die Antworten deutlich gehört hat.

Wenn danach die Ehepartner den Heiratseintrag nicht unterschreiben, hat dies keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit der Ehe. In weiten Kreisen der Bevölkerung hält sich die irrige Meinung, dass man innerhalb bestimmter Fristen (6 Tage, 3 Wochen, 6 Wochen usw.) die Ehe wieder "annullieren" kann. Diese Meinung ist falsch!

Auch wenn das Ehepaar ein paar Sekunden nach der Eheschließung seine Meinung ändert, kann die Ehe nur durch den Scheidungsrichter geschieden werden.
Erforderlich hierfür ist eine Eheschließungserklärung der Verlobten gegenüber dem für die Entgegennahme zuständigen Standesbeamten. Die Eheschließenden müssen persönlich und gleichzeitig anwesend sein, ihre Erklärung darf keine Bedingung (z.B. „Ich heirate Dich, wenn …“) und keine Zeitbestimmung beinhalten.

Vorher muss die Eheschließung beim Standesamt des Wohnsitzes angemeldet werden. Der Aushang des Aufgebotes gehört der Vergangenheit an. Liegen alle Unterlagen vor, kann man mit der Anmeldung zur Eheschließung auch direkt das Jawort geben! Auch Trauzeugen benötigt man nicht mehr.

Nur Ehewillige, die auch ehefähig sind, können heiraten. Für die Ehefähigkeit müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:

Die Ehemündigkeit

Die sogenannte Ehemündigkeit wird mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ausnahmsweise sind aber auch Nichtvolljährige ehefähig. Voraussetzung ist, dass der Ehewillige das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner bereits volljährig ist. In diesem Fall kann der Ehewillige beim Familiengericht einen Antrag auf Befreiung von dieser ersten Voraussetzung stellen.
Wenn das Gericht dem Antrag auf Befreiung zustimmt, haben der/die gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit, der Entscheidung des Gerichts zu widersprechen. Für den Widerspruch müssen allerdings bedeutende Gründe sprechen. Andernfalls kann das Familiengericht der Eheschließung des Minderjährigen auch entgegen dem Willen des/der gesetzlichen Vertreter(s) zustimmen.
Im Ergebnis ist es somit auch einem Minderjährigen möglich, ohne die Zustimmung seiner Eltern zu heiraten.

Die Geschäftsfähigkeit

Ehefähig ist nur, wer auch geschäftsfähig ist.

Eheverbot

In folgenden Fällen gibt es ein Eheverbot:
Ein Eheverbot besteht bei der sogenannten „Doppelehe“. Das bedeutet, dass eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn einer der heiratswilligen Partner mit einer dritten Person verheiratet ist.
Unter die Eheverbote fällt auch die Eheschließung bei Verwandtschaft in gerader Linie und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern.
Durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts wurde das bis dahin bestehende Eheverbot bei Schwägerschaft jedoch aufgehoben.

Gesetzlicher Vertrag (Ehevertrag)

Oft hört man, dass ein Ehevertrag unromantisch sei und es als unpassend gilt, vor der Eheschließung darüber zu sprechen. Die Verlobten vergessen aber dabei, dass sie mit ihrem Ja-Wort vor dem Standesbeamten ebenfalls einen Vertrag, aber zu den Bedingungen des Gesetzes abschließen. Sie sind also nicht etwa ohne jede Regelung ihrer Verhältnisse während der Ehe. Sie sollten deshalb vor der Eheschließung durch mich prüfen lassen, ob die gesetzlichen Regelungen in ihrem Falle auch passen oder ob nicht doch ein Ehevertrag, der auf ih Ehebild, das Sie beide haben, abgestimmt ist, besser für ihre Ehe wäre. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, andernfalls ist er unwirksam.

Ende der Ehe

Die Ehe endet durch Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung oder mit dem Tod eines Partners.
Stacks Image 779
Partnerschaft ..
Weiter zu .. Partnerschaft
Stacks Image 793
Eheschließung ..
Weiter zu .. (schon da..)
Stacks Image 800
Unverheiratet ..
Weiter zu .. Nichtehelich
Stacks Image 828
Anwaltskanzlei Monika Goering
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin (BAFM)

Kontakt

Anwaltskanzlei
Monika Goering
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin (BAFM)
Hauptstraße 82
21717 Fredenbeck

Tel. (04149) 93 48 12
Fax (04149) 93 48 13
Mail: info(at)kanzleigoering.de
Stacks Image 2987

Telefonisch zu erreichen

Montag, Dienstag, Donnerstag
09:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch
09:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr

Termine nach Vereinbarung
Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)