Umgangsrecht | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

das Umgangsrecht der Eltern ..
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Das Umgangsrecht gibt dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil die Möglichkeit, sich von dem körperlichen und geistigen Wohl seines Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen.

Er kann so die verwandtschaftlichen Beziehungen mit dem Kind aufrechterhalten und einer Entfremdung vorbeugen. Das Umgangsrecht soll auch das Bedürfnis nach Liebe auf beiden Seiten (Vater oder Mutter und Kind) erfüllen.

Das Umgangsrecht beinhaltet kein Erziehungsrecht. Das Erziehungsrecht ist als Teil der Personensorge dem sorgeberechtigten Elternteil vorbehalten.
Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Das kann nur (gerichtlich) ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Ein Recht auf Umgang haben:
  • das Kind,
  • jeder Elternteil,
  • die Großeltern des Kindes,
  • die Geschwister des Kindes,
  • enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben.
Hat das Kind Bindungen an andere Personen, so sollen Eltern diesen Umgang fördern, wenn dies für das Kind wichtig ist und seinem Wohl entspricht.

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrecht zu erhalten und zu fördern.

Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen auch Brief- und Telefonkontakt.

Es ist die Aufgabe der Eltern, den Umgang des Kindes einverständlich nach den Bedürfnissen des Kindes zu regeln und möglichst spannungs- und konfliktfrei zu gestalten. Sie können hierzu die Hilfe des Jugendamts oder von Beratungsstellen in Anspruch nehmen.

Kommt es zwischen den Eltern zu Streit über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, wann und wie viel Zeit der andere Elternteil mit dem Kind verbringen darf. In Ausnahmefällen kann das Gericht einen begleitenden Umgang, bei dem der Umgang mit dem Kind nur in Anwesenheit eines Dritten stattfindet, anordnen. In einem gerichtlichen Beschluss wird – soweit ein Konsens vorher nicht erzielt werden konnte – für alle Beteiligten verbindlich eine Umgangsregelung festgelegt, die eingehalten werden muss. Halten sich die Eltern nicht an den Beschluss, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen ergreifen und Ordnungsstrafen verhängen.

Es haben sich verschiedene Betreuungsmodelle herausgebildet, die je nach konkreter Situation der Familien Inhalt einer – auch gerichtlichen – Umgangsregelung sein können.

Für Kinder im Schulkindalter kommt ein regelmäßiger Umgang, meist an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag, und während eines Teils – häufig der Hälfte – der Ferien sowie an einzelnen Feiertagen in Betracht.

Bei Kindern im Kindergartenalter kann ein häufigerer, aber kürzerer Umgang für das Kindeswohl besser sein.
Das sog. Wechselmodell sieht eine Betreuung des Kindes durch beide Elternteile zu gleichen Teilen vor. Die Eltern betreuen das Kind dann z. B. im wöchentlichen Wechsel. Dieses Modell wird allerdings von den Gerichten in der Regel nicht gegen den Willen eines Elternteils oder gegen den Willen des Kindes angeordnet. Das Modell eignet sich nämlich nicht für hoch zerstrittene Eltern, da es voraussetzt, dass die Eltern sich ständig über die Belange des Kindes austauschen und miteinander kooperieren.
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Adelbert von Chamisso (1781-1838)