Nachehelicher Unterhalt ..
Auch nach der Scheidung kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen.
Diesen nennt man nachehelichen Unterhalt. Er beginnt ab der Rechtskraft der Ehescheidung und löst den Trennungsunterhalt ab.
Es handelt sich dabei um 2 getrennte Unterhaltsansprüche, die getrennt voneinander vereinbart und notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen.
Diesen nennt man nachehelichen Unterhalt. Er beginnt ab der Rechtskraft der Ehescheidung und löst den Trennungsunterhalt ab.
Es handelt sich dabei um 2 getrennte Unterhaltsansprüche, die getrennt voneinander vereinbart und notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen.
Voraussetzungen
Nach der Ehescheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB:
“Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.”
In diesen folgenden Vorschriften der §§ 1570-1576 BGB wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein nachehelicher Unterhalt nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität gegeben ist:
wegen Kinderbetreuung § 1570 BGB
wegen Alters § 1571 BGB
wegen Krankheit § 1572 BGB
wegen Erwerbslosigkeit § 1573 Abs. 1, 3, 4 BGB
als Aufstockungsunterhalt zum Ausgleich unterschiedlicher Einkommen § 1573 Abs. 2 BGB
bis zum Abschluss einer Ausbildung § 1575 BGB
aus Billigkeitsgesichtspunkten § 1576 BGB
Das Spannungsverhältnis zwischen Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten einerseits und nachehelicher Solidarität andererseits ist in jeder Ehe gesondert aufzulösen. Allgemein gültige Kriterien gibt es hierfür leider nicht. Es muss stets im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher Kriterien und Interessen an eine individuelle Lösung gefunden werden. Insbesondere geht es darum, wie lange ein Unterhalt zu zahlen ist (Befristung) und wie dieser Unterhalt gegebenenfalls stufenweise herabgesetzt werden soll (Begrenzung).
Zentrales Kriterium für den nachehelichen Unterhalt ist das Vorhandensein von so genannten ehebedingten Nachteilen. Der Gedanke ist wie beim Schadensersatz: Mit dem nachehelichen Unterhalt sollen diejenigen finanziellen Nachteile ausgeglichen werden, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatte aufgrund der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe entstanden ist. Als Beispiel: Hat Frau Müller ihr Medizinstudium wegen der Kinderbetreuung abgebrochen und kann sie dies nach 20 Jahren Unterbrechung nicht mehr nachholen, so ist sie heute so zu stellen, als hätte sie ein Einkommen als Ärztin. Sie kann so viel monatlichen nachehelichen Unterhalt beanspruchen, wie es einem Arztgehalt entspricht.
Doch auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist der Unterhalt jedenfalls nach Billigkeitsgesichtspunkten für eine Übergangszeit zu zahlen. Ehegatten ist es dringend anzuraten, eine eigene Regelung zu finden. Gelingt dies nicht und muss der nacheheliche Unterhalt vom Gericht geregelt werden, so sind meist äußerst umfangreiche und belastende Gerichtsverfahren die Folge.
Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Zunächst muss also festgestellt werden, welches Einkommen innerhalb der Ehe vorhanden war – man spricht hier vom prägenden Einkommen.
Dabei zählt nicht jedes Einkommen – es ist das so genannte unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln.
Auch beim nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die 3/7-Unterhaltsquote. Der Unterhalt kann jedoch nach einer umfassenden Angemessenheitsprüfung in der Höhe herabgesetzt werden oder auch zeitlich befristet werden, so dass der Unterhalt danach entfällt.
Nach der Ehescheidung gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB:
“Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.”
In diesen folgenden Vorschriften der §§ 1570-1576 BGB wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein nachehelicher Unterhalt nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität gegeben ist:
wegen Kinderbetreuung § 1570 BGB
wegen Alters § 1571 BGB
wegen Krankheit § 1572 BGB
wegen Erwerbslosigkeit § 1573 Abs. 1, 3, 4 BGB
als Aufstockungsunterhalt zum Ausgleich unterschiedlicher Einkommen § 1573 Abs. 2 BGB
bis zum Abschluss einer Ausbildung § 1575 BGB
aus Billigkeitsgesichtspunkten § 1576 BGB
Das Spannungsverhältnis zwischen Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten einerseits und nachehelicher Solidarität andererseits ist in jeder Ehe gesondert aufzulösen. Allgemein gültige Kriterien gibt es hierfür leider nicht. Es muss stets im Einzelfall unter Abwägung sämtlicher Kriterien und Interessen an eine individuelle Lösung gefunden werden. Insbesondere geht es darum, wie lange ein Unterhalt zu zahlen ist (Befristung) und wie dieser Unterhalt gegebenenfalls stufenweise herabgesetzt werden soll (Begrenzung).
Zentrales Kriterium für den nachehelichen Unterhalt ist das Vorhandensein von so genannten ehebedingten Nachteilen. Der Gedanke ist wie beim Schadensersatz: Mit dem nachehelichen Unterhalt sollen diejenigen finanziellen Nachteile ausgeglichen werden, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatte aufgrund der Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe entstanden ist. Als Beispiel: Hat Frau Müller ihr Medizinstudium wegen der Kinderbetreuung abgebrochen und kann sie dies nach 20 Jahren Unterbrechung nicht mehr nachholen, so ist sie heute so zu stellen, als hätte sie ein Einkommen als Ärztin. Sie kann so viel monatlichen nachehelichen Unterhalt beanspruchen, wie es einem Arztgehalt entspricht.
Doch auch dann, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist der Unterhalt jedenfalls nach Billigkeitsgesichtspunkten für eine Übergangszeit zu zahlen. Ehegatten ist es dringend anzuraten, eine eigene Regelung zu finden. Gelingt dies nicht und muss der nacheheliche Unterhalt vom Gericht geregelt werden, so sind meist äußerst umfangreiche und belastende Gerichtsverfahren die Folge.
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Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Zunächst muss also festgestellt werden, welches Einkommen innerhalb der Ehe vorhanden war – man spricht hier vom prägenden Einkommen.
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Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)