Ausschluss und Kürzung des nachehelichen Unterhaltes ..
Der Unterhaltsanspruch bezeichnet den Betrag, den der Unterhaltsberechtigte zum Zwecke der Bestreitung seines Lebensbedarfs von dem Unterhaltspflichtigen verlangen kann.
Wesentliche Rechtsgrundlage einer bestehenden Unterhaltspflicht ist § 1601 BGB, in dem ausdrücklich für den Unterhaltsanspruch geregelt ist, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind.
Somit beruht z.B. die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern nicht auf der elterlichen Sorge, sondern auf dem Verwandtschaftsverhältnis.
Wesentliche Rechtsgrundlage einer bestehenden Unterhaltspflicht ist § 1601 BGB, in dem ausdrücklich für den Unterhaltsanspruch geregelt ist, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind.
Somit beruht z.B. die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern nicht auf der elterlichen Sorge, sondern auf dem Verwandtschaftsverhältnis.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann versagt, gekürzt oder zeitlich befristet werden, wenn eine Verpflichtung zur Zahlung grob unbillig wäre. Bei der Beurteilung sind auch die Belange der vom Unterhaltsberechtigten betreuten gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen.
Folgende Fälle sind denkbar:
Kurze Ehedauer
Im Allgemeinen wird eine Ehedauer bis zu zwei Jahren als kurze Ehe angesehen, ab drei Jahren nicht mehr. Dazwischen kommt es auf den Einzelfall an. Die Ehedauer wird gerechnet von der Eheschließung bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens. Bei Kinderbetreuung besteht der Unterhaltsanspruch aber meistens bis zum Ende der Betreuung der Kinder (derzeit: 14./15. Lebensjahr des jüngsten Kindes) dennoch weiter.
Schwere Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder seinen nahen Angehörigen
Dazu kann auch ein versuchter Prozessbetrug gehören, z. B. wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte trotz Nachfrage bewusst verschweigt, um einen höheren Unterhalt zu erlangen, oder wahrheitswidrig angibt, nicht in einer festen Lebensgemeinschaft zu leben.
Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit
Der Unterhaltsberechtigte muss sich so verhalten haben, dass er hierdurch erst unterhaltsbedürftig wird. Bei Alkohol- oder Drogensucht des Unterhaltsberechtigten ist diese Voraussetzung jedoch nicht ohne weiteres gegeben, sondern nur dann, wenn er keine Therapiemaßnahmen unternimmt, sie abbricht oder ablehnt.
Mutwillige Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen
Darunter fällt z. B., wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen ungerechtfertigt denunziert, damit dieser seinen Arbeitsplatz verliert, oder grundlos Strafanzeigen gegen ihn erstattet, auch dann, wenn eine Straftat tatsächlich gegeben sein sollte. Häufigstes Beispiel hierfür ist die Anzeige wegen Steuerhinterziehung.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft mit neuem Partner
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt endet, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet. Häufig ergibt sich deshalb folgende
Situation: Die Ehefrau lebt zwar mit einem neuen Partner in ehelicher Weise zusammen und beide wirtschaften auch gemeinsam. Sie heiraten jedoch nicht, damit die frühere Ehefrau nicht ihren Unterhaltsanspruch verliert. Ein eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner kann dann zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Dazu muss die neue Beziehung zeitlich verfestigt sein, was die Rechtsprechung in der Regel nach zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens annimmt. Eine gemeinsame Wohnung ist dazu nicht erforderlich, denn auch Eheleute müssen ja nicht in einer Wohnung leben. Endet die neue Beziehung, kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben.
Folgende Fälle sind denkbar:
Kurze Ehedauer
Im Allgemeinen wird eine Ehedauer bis zu zwei Jahren als kurze Ehe angesehen, ab drei Jahren nicht mehr. Dazwischen kommt es auf den Einzelfall an. Die Ehedauer wird gerechnet von der Eheschließung bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens. Bei Kinderbetreuung besteht der Unterhaltsanspruch aber meistens bis zum Ende der Betreuung der Kinder (derzeit: 14./15. Lebensjahr des jüngsten Kindes) dennoch weiter.
Schwere Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder seinen nahen Angehörigen
Dazu kann auch ein versuchter Prozessbetrug gehören, z. B. wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte trotz Nachfrage bewusst verschweigt, um einen höheren Unterhalt zu erlangen, oder wahrheitswidrig angibt, nicht in einer festen Lebensgemeinschaft zu leben.
Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit
Der Unterhaltsberechtigte muss sich so verhalten haben, dass er hierdurch erst unterhaltsbedürftig wird. Bei Alkohol- oder Drogensucht des Unterhaltsberechtigten ist diese Voraussetzung jedoch nicht ohne weiteres gegeben, sondern nur dann, wenn er keine Therapiemaßnahmen unternimmt, sie abbricht oder ablehnt.
Mutwillige Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen
Darunter fällt z. B., wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen ungerechtfertigt denunziert, damit dieser seinen Arbeitsplatz verliert, oder grundlos Strafanzeigen gegen ihn erstattet, auch dann, wenn eine Straftat tatsächlich gegeben sein sollte. Häufigstes Beispiel hierfür ist die Anzeige wegen Steuerhinterziehung.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft mit neuem Partner
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt endet, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet. Häufig ergibt sich deshalb folgende
Situation: Die Ehefrau lebt zwar mit einem neuen Partner in ehelicher Weise zusammen und beide wirtschaften auch gemeinsam. Sie heiraten jedoch nicht, damit die frühere Ehefrau nicht ihren Unterhaltsanspruch verliert. Ein eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner kann dann zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Dazu muss die neue Beziehung zeitlich verfestigt sein, was die Rechtsprechung in der Regel nach zwei bis drei Jahren des Zusammenlebens annimmt. Eine gemeinsame Wohnung ist dazu nicht erforderlich, denn auch Eheleute müssen ja nicht in einer Wohnung leben. Endet die neue Beziehung, kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben.
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Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)