Rechtssicherheit für gleichgeschlechtliche Partnerschaften ..
Unverheiratete, volljährige, gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschafts Gesetz eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich unter anderem auf das Vermögensrecht, das Erbrecht (Pflichtteile am Erbe), das Ausländerrecht (Nachzugsmöglichkeit) und das Staatsan-gehörigkeitsrecht (Einbürgerungsmöglichkeit) aus.
Namensführung: Die Lebenspartner können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder einen gemeinsamen Namen bestimmen (Lebenspartnerschafts-name). Zur Wahl stehen der Geburtsname oder der bislang geführte Name eines der Partner.
Die Namensänderung ist auch nachträglich möglich, eine Frist hierfür gibt es nicht.
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich unter anderem auf das Vermögensrecht, das Erbrecht (Pflichtteile am Erbe), das Ausländerrecht (Nachzugsmöglichkeit) und das Staatsan-gehörigkeitsrecht (Einbürgerungsmöglichkeit) aus.
Namensführung: Die Lebenspartner können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder einen gemeinsamen Namen bestimmen (Lebenspartnerschafts-name). Zur Wahl stehen der Geburtsname oder der bislang geführte Name eines der Partner.
Die Namensänderung ist auch nachträglich möglich, eine Frist hierfür gibt es nicht.
Eine Ehe können zur Zeit nur Mann und Frau miteinander schließen. Doch gleichgeschlechtliche Paare können ihre Verbindung ebenfalls auf eine rechtlich geschützte Basis stellen – durch die sogenannte Lebenspartnerschaft.
Begründung der Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird wie die Ehe „auf Lebenszeit“ geschlossen. Die beiden Partner müssen dazu gemeinsam und persönlich eine entsprechende Erklärung bei der „zuständigen Behörde“ abgeben – in der Regel beim Standesamt. Erforderlich ist dabei auch die Angabe, in welchem Vermögensstand sie leben wollen. Sie können sich beispielsweise für die Ausgleichsgemeinschaft entscheiden, die der Zugewinngemeinschaft in der Ehe entspricht. Oder sie legen einfach einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag vor. Ansonsten gleichen die gesetzlichen Vorschriften zur Lebenspartnerschaft in vielen Fällen denen zur Ehe – zum Beispiel hinsichtlich Trennungsunterhalts, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat, eheliche Wohnung.
Adoption
Auch für gleichgeschlechtliche Partner besteht die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren. Zur Adoption eines Kindes berechtigt ist jedoch immer nur einer der Lebenspartner, nicht beide gemeinsam.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist ein gerichtliches Verfahren notwendig. An dessen Ende steht ein Aufhebungsurteil des Familiengerichts. Beide Partner brauchen dazu lediglich vor einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde zu erklären, dass sie die Lebenspartnerschaft nicht mehr miteinander fortsetzen wollen. Welche Gründe dazu geführt haben, ist unerheblich. Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten hebt das Gericht dann die Lebenspartnerschaft auf.
Trennungsunterhalt
Leben die Partner auch während der Partnerschaft getrennt, so kann Trennungsunterhalt verlangt werden. Maßgeblich dafür ist, wie bedürftig der eine Partner ist und wie leistungsfähig der andere.
Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Diesen „nachpartnerschaftlichen Unterhalt“ kann nur derjenige verlangen, der wegen seines Alters oder wegen einer Erkrankung nicht mehr berufstätig sein kann.
Versorgungsausgleich
Einen Ausgleich der in der Lebenspartnerschaft erworbenen Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften gibt es ähnlich, wie in der Ehe.
Begründung der Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird wie die Ehe „auf Lebenszeit“ geschlossen. Die beiden Partner müssen dazu gemeinsam und persönlich eine entsprechende Erklärung bei der „zuständigen Behörde“ abgeben – in der Regel beim Standesamt. Erforderlich ist dabei auch die Angabe, in welchem Vermögensstand sie leben wollen. Sie können sich beispielsweise für die Ausgleichsgemeinschaft entscheiden, die der Zugewinngemeinschaft in der Ehe entspricht. Oder sie legen einfach einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag vor. Ansonsten gleichen die gesetzlichen Vorschriften zur Lebenspartnerschaft in vielen Fällen denen zur Ehe – zum Beispiel hinsichtlich Trennungsunterhalts, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat, eheliche Wohnung.
Adoption
Auch für gleichgeschlechtliche Partner besteht die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren. Zur Adoption eines Kindes berechtigt ist jedoch immer nur einer der Lebenspartner, nicht beide gemeinsam.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist ein gerichtliches Verfahren notwendig. An dessen Ende steht ein Aufhebungsurteil des Familiengerichts. Beide Partner brauchen dazu lediglich vor einem Notar oder einer Verwaltungsbehörde zu erklären, dass sie die Lebenspartnerschaft nicht mehr miteinander fortsetzen wollen. Welche Gründe dazu geführt haben, ist unerheblich. Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten hebt das Gericht dann die Lebenspartnerschaft auf.
Trennungsunterhalt
Leben die Partner auch während der Partnerschaft getrennt, so kann Trennungsunterhalt verlangt werden. Maßgeblich dafür ist, wie bedürftig der eine Partner ist und wie leistungsfähig der andere.
Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Diesen „nachpartnerschaftlichen Unterhalt“ kann nur derjenige verlangen, der wegen seines Alters oder wegen einer Erkrankung nicht mehr berufstätig sein kann.
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Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)