Abstammung | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

Abstammung ..
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Der Begriff der Abstammung wird in Deutschland in § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Definition der Verwandtschaft oder Blutsverwandtschaft verwendet.

Dabei wird nicht allein auf die biologische Elternschaft abgestellt, sondern in den §§ 1591 ff. BGB eine eigenständige rechtliche Regelung im Sinne der familiären Herkunft getroffen, die in manchen Fällen von der biologischen Elternschaft abweichen kann.

Dabei war die Bestimmung der Mutterschaft früher problemlos, was in dem lateinischen Rechtssatz „Mater semper certa est“ (deutsch: „Die Mutter steht immer sicher fest“) zum Ausdruck kam.
Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Vater im Rechtssinne ist derjenige,

• der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder
• der die Vaterschaft anerkannt hat oder
• dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird.

Mutter- und Vaterschaft können auch durch Adoption eines Kindes begründet werden.

Anfechtung der Vaterschaft

Die Vaterschaft anfechten können:
  • der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,
  • der Mann, der eidesstattlich versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (sog. „biologischer Vater“),
  • die Mutter und
  • das Kind.

Für die Anfechtung der Vaterschaft gibt es eine Frist von zwei Jahren, die frühestens mit der Geburt des Kindes beginnt. Sie läuft für jeden Anfechtungsberechtigten ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von den Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen. Hat der Vertreter eines minderjährigen Kindes nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit die Vaterschaft selbst noch anfechten.

Die Feststellung, dass jemand nicht der wirkliche Vater ist kann nur durch ein Gericht erfolgen. Sie führt zwangsläufig zur Beendigung aller rechtlichen Beziehungen (Unterhaltspflichten, Erbrecht) zwischen dem Kind und dem Vater.

Klärung der Abstammung

Das Bundesverfassungsgericht hat vor einigen Jahren in einem Urteil festgestellt, dass die Verwertung heimlich eingeholter Abstammungsgutachten im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist, da ein solches Gutachten das Recht des betroffenen Kindes auf informelle Selbstbestimmung verletzt. Ohne Zustimmung der Kindesmutter zu einem genetischen Abstammungsgutachten wäre damit die reine Feststellung der Vaterschaft faktisch unmöglich geworden. Um diesen Missstand zu beseitigen, hat der Gesetzgeber zum 01.04.2008 ein Gesetz verabschiedet, mit dem dem Kindesvater, ebenso wie dem Kind selbst und der Mutter, die reine Feststellung der Vaterschaft ermöglicht wird. Nach diesem Gesetz besteht ein Anspruch auf Durchführung eines Abstammungsgutachtens. Ergibt das Gutachten, dass der nach dem Gesetz als Vater geltende Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass seine Vaterschaft zu diesem Kind aufgehoben ist. Wenn ein solches Ergebnis erreichen werden soll, muss weiterhin ein Anfechtungsverfahren eingeleitet werden.
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