Kindesunterhalt | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

Kindesunterhalt ..
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Eltern schulden ihren Kindern Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltspflicht resultiert schlicht aus der Verwandtschaft.

Sie besteht unabhängig davon, ob Kontakt zu den Kindern besteht oder ob das Sorgerecht ausgeübt wird.

Zu unterscheiden ist die Unterhaltspflicht gegenüber

minderjährigen Kindern; volljährigen Kindern, die weitgehend minderjährigen Kindern gleichgestellt sind; sonstigen volljährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung.

für minderjährige Kinder zahlt ein Elternteil – für Volljährige beide
Anspruch auf Unterhalt

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung von Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung, da sie nicht in der Lage sind, selbst zu arbeiten und Einkommen zu erzielen.

Kindesunterhalt wird vorrangig von den leiblichen Eltern geschuldet. In bestimmten Fällen kommt aber auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben.

Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, schuldet er in der Regel keinen Unterhalt in bar, da er seine Unterhaltsverpflichtung schon durch Naturalleistungen (Pflege, Betreuung, Wohnung, Kleidung, Mahlzeiten, etc) erfüllt.

Der nicht betreuende Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach seinem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen.

Ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung von Unterhalt in bar verpflichtet, und zwar entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte. Das gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt.

Die Rechtsprechung orientiert sich zur konkreten Bemessung der Unterhaltsverpflichtung an den Tabellen und Leitlinien, die von den Oberlandesgerichten erstellt wurden (Düsseldorfer Tabelle, Berliner Tabelle etc.). Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder sehen die Tabellen Pauschalen vor.

Zum Tabellenunterhalt kann ein besonderer Bedarf dazukommen, und zwar als Mehr- oder Sonderbedarf.

der Mehrbedarf

Mehrbedarf sind Ausgaben, die regelmäßig und vorhersehbar auftreten, wie z. B. (ständiger) Nachhilfeunterricht, Schulgeld, Krankenversicherungskosten.

der Sonderbedarf

Sonderbedarf sind unregelmäßige, außerordentlich hohe Ausgaben, die überraschend auftreten und deren Höhe nicht vorher einschätzbar waren (z. B. Kosten für die Anschaffung eines teuren Musikinstrumentes, Schüleraustausch etc.). An den Kosten des Sonderbedarfs muss sich der betreuende Elternteil entsprechend beteiligen.

der Unterhaltstitel

Das Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines Unterhaltstitels. Unterhaltstitel, die eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, wenn der Verpflichtete nicht zahlt, sind z. B. Jugendamtsurkunden, ein notarielles Schuldanerkenntnis oder eine gerichtliche Festsetzung des Unterhalts in Form eines Vergleichs, Urteils, Beschlusses oder einer einstweiligen Anordnung. Am günstigsten und einfachsten ist es für den Unterhaltspflichtigen den Kindesunterhaltes beim zuständigen Jugendamt unentgeltlich anzuerkennen.

Das Jugendamt kann im Rahmen einer Beistandschaft dem Elternteil helfen, den Unterhalt für das Kind geltend zu machen. Für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin wird bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen Beratungshilfe und, falls ein gerichtliches Verfahren erforderlich wird, Verfahrenskostenhilfe gewährt.
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Adelbert von Chamisso (1781-1838)