Vermögen (Zugewinngemeinschaft) ..
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat und bei der Eintragung der Lebenspartnerschaft in Deutschland automatisch per Gesetz in Kraft, wenn die Ehepartner / Lebenspartner nicht durch einen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben (§ 1363 BGB).
Sein Hauptmerkmal ist, dass es grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten/Lebenspartner gibt, solange sie keine Miteigentumsverhältnisse begründen.
Stattdessen bleibt jeder Ehepartner/Lebenspartner jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe/Lebenspartnerschaft eingebracht oder während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworben hat
Sein Hauptmerkmal ist, dass es grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten/Lebenspartner gibt, solange sie keine Miteigentumsverhältnisse begründen.
Stattdessen bleibt jeder Ehepartner/Lebenspartner jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe/Lebenspartnerschaft eingebracht oder während der Ehe/Lebenspartnerschaft erworben hat
Während der Trennung besteht – bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens – der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alle Vermögenswerte, die in dieser Zeit erworben werden (z. B. Lottogewinn) und bei Zustellung des Ehescheidungsantrags noch vorhanden sind, werden in den Zugewinnausgleich einbezogen.
Verringert ein Ehegatte bewusst sein Vermögen, um den anderen Ehegatten leer ausgehen zu lassen, hilft das Gesetz: Bei der Berechnung des Zugewinns wird auch das verschwundene Vermögen mit herangezogen. Voraussetzung dafür ist allerdings der Beweis, dass dieses Vermögen früher einmal vorhanden war und der Ehegatte keinen guten Grund für diese Ausgaben hatte. Es empfiehlt sich also, während der Ehe immer über das Vermögen des anderen Ehegatten informiert zu sein und hierüber auch Unterlagen zu haben.
Will einer der Ehegatten noch vor der Scheidung sein gesamtes Vermögen übertragen oder verkaufen, braucht er die Zustimmung des anderen Ehegatten.
Vereinbarungen über die Ehescheidungsfolgen
Über alle regelungsbedürftigen Punkte können schon in der Trennungszeit Verträge geschlossen werden. Treffen die Ehegatten noch vor rechtskräftiger Scheidung in einem solchen Vertrag Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, zum Zugewinnausgleich oder zum Versorgungsausgleich, muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden, andernfalls wäre er unwirksam.
Will man den Unterhalt verbindlich regeln, sollte man sich für einen Anwaltsvergleich oder eine notarielle Urkunde entscheiden. Das kann ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren sparen.
Einmal getroffene vertragliche Regelungen sind jedoch nur sehr schwer zu korrigieren. Sie können sich auch unbeabsichtigt auf andere, ungeregelte Punkte auswirken. Es empfiehlt sich daher, vor Vertragsschluss anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn ich wahre als Fachanwältin für Familienrecht Ihre Interessen. Der Notar ist dagegen zur Neutralität gegenüber beiden Parteien verpflichtet.
Erbrecht
Bis zum Beginn eines Scheidungsverfahrens, also bis zur Zustellung eines Scheidungsantrages durch das Familiengericht, ändert sich an dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nichts.
Verringert ein Ehegatte bewusst sein Vermögen, um den anderen Ehegatten leer ausgehen zu lassen, hilft das Gesetz: Bei der Berechnung des Zugewinns wird auch das verschwundene Vermögen mit herangezogen. Voraussetzung dafür ist allerdings der Beweis, dass dieses Vermögen früher einmal vorhanden war und der Ehegatte keinen guten Grund für diese Ausgaben hatte. Es empfiehlt sich also, während der Ehe immer über das Vermögen des anderen Ehegatten informiert zu sein und hierüber auch Unterlagen zu haben.
Will einer der Ehegatten noch vor der Scheidung sein gesamtes Vermögen übertragen oder verkaufen, braucht er die Zustimmung des anderen Ehegatten.
Vereinbarungen über die Ehescheidungsfolgen
Über alle regelungsbedürftigen Punkte können schon in der Trennungszeit Verträge geschlossen werden. Treffen die Ehegatten noch vor rechtskräftiger Scheidung in einem solchen Vertrag Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, zum Zugewinnausgleich oder zum Versorgungsausgleich, muss dieser Vertrag notariell beurkundet werden, andernfalls wäre er unwirksam.
Will man den Unterhalt verbindlich regeln, sollte man sich für einen Anwaltsvergleich oder eine notarielle Urkunde entscheiden. Das kann ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren sparen.
Einmal getroffene vertragliche Regelungen sind jedoch nur sehr schwer zu korrigieren. Sie können sich auch unbeabsichtigt auf andere, ungeregelte Punkte auswirken. Es empfiehlt sich daher, vor Vertragsschluss anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn ich wahre als Fachanwältin für Familienrecht Ihre Interessen. Der Notar ist dagegen zur Neutralität gegenüber beiden Parteien verpflichtet.
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Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)